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Nach dem Urlaub: Auto weg

Wer in Urlaub fährt und sein Auto auf der Straße parkt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird, auch wenn er das nicht ahnen konnte.

Schonend umgesetztes Auto ©CMS Car Mobility Services

Man kennt die Halteverbotsschilder mit zusätzlichen Texten: Wegen Umzugs oder Bauarbeiten darf da oder dort zu definierten Zeiten kein Auto stehen. Das muss man als Autofahrer natürlich respektieren, denn sowohl die Speditionsfirmen als auch die Handwerker mit ihren Maschinen und Geräten müssen weitgehend ungestört arbeiten können. Doch was passiert, wenn die Schilder erst aufgestellt werden, wenn man schon in Urlaub gefahren ist? Eine Bullifreundin hat dies erlebt und schilderte uns ihr Malheur.

Berlin, Prenzlauer Berg. Hohe Häuser, kaum Bäume, kaum Parkplätze. Alle reserviert für Anwohner. Und die müssen eh jeden Abend, wenn sie von der Arbeit kommen, dreimal um den Block fahren, bis sie eine Lücke entdecken. Folglich wird auch spiegelgefährdend eng geparkt und Aussteigen ist mit Dehn- und Streckübungen verbunden.

Ihren Firmenwagen hatte sie gut geparkt, um ein paar Tage Italienurlaub zu genießen. Doch nach fünf Tagen stand ihr Golf nicht mehr an seinem bisherigen Platz. Aber etwa 20 Meter weiter. Was passiert war, erfuhr sie erst zwei Wochen später in einem Anhörungsbogen der Polizeibehörde wegen verbotenen Parkens. Verboten? Was, wann und wo?

Im Vordruck wurde alles genau erklärt und ein Rückruf beim zuständigen Polizeirevier brachte noch mehr Klarheit. Es handelte sich hier nicht um einen Abschleppvorgang, bei dem man sein Auto irgendwo auf einem Sammelparkplatz abholen und vorher gegen Cash auslösen muss. Nein, es war eine sogenannten „Umsetzung“.

Das Spezialfahrzeug hatte den Golf einfach Huckepack genommen und am nächsten freien Platz wieder abgesenkt. Das war der Fahrerin nicht aufgefallen, da sie, siehe oben, ihr Auto eh jeden Morgen erstmal suchen muss.

Auf der Webseite des Polizeipräsidenten in Berlin konnte sie erfahren:

„Aus Bereichen, die vorübergehend mit Halteverboten (Zeichen 283 oder Zeichen 286) für den ruhenden Verkehr gesperrt sind, um Veranstaltungen, Umzüge, Bau- und Baumarbeiten u.ä. zu ermöglichen, wird dann umgesetzt, wenn eine Behinderung vorliegt oder eintreten wird. Dabei werden auch Fahrzeuge, die bereits vor Aufstellung der mobilen Verkehrszeichen dort abgestellt worden sind, umgesetzt.“

Begründet wird dies zunächst unverständliche Verfahren mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 11.12.1996, Az.: 11 C 15.95), die bei solchen Kurzzeit-Verboten eine Räumfrist von 72 Stunden (also drei Tagen) nach Aufstellung der Verkehrszeichen näher bestimmt.

Der Verwaltungsakt

Park- und Halteverbote werden mit einem „Verwaltungsakt“ grundsätzlich dem Betroffenen mit der Bekanntgabe wirksam. Da aber die Verwaltung ja nie wissen kann, wenn wann wo parken will, spricht man von einer Allgemeinverfügung

Ein klassisches Beispiel, denn sie regeln in Gestalt von Geboten und Verboten das Verkehrsverhalten einer unbestimmten Zahl von Personen in einer unbestimmten Zahl von Fällen. Im Gegensatz zu einer Rechtsnorm ist der Adressatenkreis aber bestimmbar, da sich die Verkehrsschilder stets an konkrete Verkehrsteilnehmer richten, denen an der jeweiligen Stelle ein bestimmtes Verhalten auferlegt wird. So verbieten z. B. mobile Parkverbote an einer ganz bestimmten Stelle allen dort parkwilligen Autofahrern das Parken. Welche und wie viele Personen später an dieser Stelle ihr Fahrzeug abstellen wollen, steht jedoch bei Aufstellen des Schildes nicht fest. Da sich in diesem Fall die persönliche Bekanntgabe als äußerst schwierig erweist, genügt für ihr Wirksamwerden die öffentliche Bekanntgabe. Parkverbots- oder Halteverbotsschilder werden deshalb mit ihrem Aufstellen von der zuständigen Behörde wirksam, sodass sich von da ab generell alle Verkehrsteilnehmer – zu denen auch Halter von parkenden Fahrzeugen gehören – daran halten müssen.

Bei mobilen Park- und Halteverboten gilt jedoch eine Besonderheit, denn die Straßenverkehrsbehörden dürfen nicht gänzlich überraschend – quasi über Nacht – Park- und Halteverbote aufstellen. Autofahrer müssen zumindest die Chance erhalten, von der geänderten Verkehrslage Kenntnis zu erlangen und ihr Fahrzeug verkehrsgerecht umparken zu können. Hierfür müssen die Behörden die mobilen Park- und Halteverbote mit einer gewissen Vorlaufzeit aufstellen. Wie lange diese Vorlaufzeit sein muss, ist jedoch nicht abschließend geklärt. In seiner Grundsatzentscheidung ging das BVerwG (siehe oben) von vier Tagen aus. Dem OVG für das Land Nordrhein-Westfalen genügten hingegen 48 Stunden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.09.2016, Az.: 5 A 470/14). Die Praxis geht mittlerweile im Regelfall von einer Frist von 72 Stunden aus.

Wie aber kann man sich vor solchen Überraschungen schützen? Die einfachste Lösung ist, einem Nachbarn den Schlüssel zu geben. Dies freilich geht auch nicht in jedem Fall, denn besagte Bulli-Freundin hat gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich zugesichert, niemanden mit dem Auto fahren zu lassen. Sicher würde daraus kein Nachteil für den Arbeitnehmer entstehen, wenn nur umgeparkt wird. Aber wenn dabei ein Schaden entsteht, gibt es zumindest unerfreuliche und letztlich auch eventuell für den gutwilligen Nachbarn oder Freund große Scherereien, vielleicht sogar finanzielle Folgen.

von Ernst Bauer