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Urteil zu Selbstjustiz im Straßenverkehr

Oft ärgert man sich als Autofahrer über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Sie zu belehren oder gar Selbstjustiz im Straßenverkehr zu üben, sollte man jedoch tunlichst unterlassen. Ein Mann musste das nun vor Gericht schmerzlich erfahren.

 ©Gerd Altmann Pixelio

Wer anderen Verkehrsteilnehmern eine Lektion erteilen will und so einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, die Schuld zu tragen. Ein Autofahrer wurde dementsprechend vom Amtsgericht Solingen als Gesamtschuldner verurteilt, weil er aus Wut einen Auffahrunfall provoziert hatte (Az. 13 C 427/15).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war im vorliegenden Fall eine Autofahrerin innerorts unter Einhaltung des Tempolimits unterwegs gewesen. Der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs entschied sich vor einer roten Ampel für ein gewagtes Überholmanöver und scherte nur knapp vor der Fahrerin des ersten Wagens wieder rechts ein. Diese verdeutlichte ihre Empörung mit Handzeichen, woraufhin der Überholende ausstieg und die Frau zur Rede stellen wollte. Sie ließ sich jedoch nicht auf die Diskussion ein. Als die Ampel auf Grün wechselte, fuhr der Mann kurz an und kam dann ohne ersichtlichen Grund abrupt zum Stehen. Dadurch verursachte er eine Kollision.

Das Amtsgericht Solingen sprach dem provokativen Fahrer die Gesamtschuld an dem Auffahrunfall zu. Die Sorgfaltspflicht der Autofahrerin beim Anfahren sei hier außer Acht zu lassen, da Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr grundsätzlich zu verurteilen seien. Die Disziplinierung anderer Verkehrsteilnehmer sollte immer der Polizei überlassen werden, betonte das Gericht. Wer absichtlich eine Vollbremsung hinlege, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu maßregeln, hafte daher für die Folgen eines Auffahrunfalls zu 100 Prozent.

Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass die Haftpflichtversicherung in diesem Fall greift. Nur wenn die Versicherung nachweisen kann, dass der tatsächliche Schaden – und nicht lediglich die Gefährdung – vorsätzlich herbeigeführt wurde, wäre die Haftung auszuschließen. Da der Mann jedoch den Wagen einer Bekannten gefahren hatte, ist nicht von einem mutwillig verursachten Schaden auszugehen.

ampnet/jri