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Was müssen Autofahrer bei Schnee und Eis besonders beachten?

Es ist gewiss kein Vergnügen, in Kälte und Dunkelheit verschneite oder vereiste Scheiben frei zu kratzen - trotzdem rät der Automobilclub von Deutschland (AvD) dringend, die Zeit dafür einzuplanen. Denn sonst riskiert frau/man - neben der eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer - ein Verwarngeld von zehn Euro. Wichtiger: der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung ist dann gefährdet.

 

 ©AvD

In eine Eis- oder Schneeschicht gekratzte Gucklöcher reichen nicht aus, denn der Fahrer muss bei allen Witterungsverhältnissen ein (leider nicht näher definiertes) ‚ausreichendes‘ Sichtfeld haben. Hier ist man dem Augenmaß des Polizisten ausgeliefert. Dass eine vereiste Windschutzscheibe durch die Wagenheizung während der Fahrt auftaut, ist jedenfalls zu spät. Gefrorene Autoscheiben müssen vor Fahrtbeginn ‚ausreichend‘ vom Eis befreit werden.

Den Motor im Stand warm laufen zu lassen ist eine verlockende, aber ebenfalls nicht zulässige Alternative. Denn auch hier entsteht neben unnötigen Abgasen auch das Risiko eines Verwarngelds von zehn Euro. Übrigens ist zur Erhaltung der freien Sicht die Zugabe von Frostschutzmittel in die Scheibenwaschanlage - auch wenn es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist - sehr zu empfehlen!

Gerade bei Schneefall ist es wichtig, die durch die Straßenverhältnisse besonders schnell verschmutzten Scheinwerfer vor Fahrtantritt zu kontrollieren und gegebenenfalls sauber zu machen. Eine wirklich gute Sicht - ohne andere zu blenden - ist nur durch klare Scheinwerferscheiben möglich. Verdreckte Scheinwerfer können übrigens mit 20 Euro, unleserliche Kennzeichen mit einem Verwarngeld von fünf Euro geahndet werden.

In Deutschland gilt keine generelle Lichtpflicht tagsüber. Jedoch muss das Abblendlicht am Tage angeschaltet werden, wenn 'die Sichtverhältnisse es erfordern'. Das Tagfahrlicht neuerer Fahrzeugmodellen reicht in diesem Fall jedoch nicht aus. Es ist zum einen nicht so hell wie das Abblendlicht und zum anderen leuchtet es nur nach vorne. Hinten bleibt das Fahrzeug beim Tagfahrlicht unbeleuchtet!

Die Bereifung sollte schon längst der Witterung angepasst sein: Wer trotz winterlicher Straßenverhältnissen ohne Reifen mit M+S Kennzeichnung oder Schneeflockensymbol unterwegs ist, kann mit 60 Euro Geldbuße (bei Behinderung des Verkehrs mit 80 Euro, bei Gefährdung anderer mit 100 Euro und bei einer Sachbeschädigung mit 120 Euro Bußgeld) und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Schneeketten dürfen nur auf Straßen mit geschlossener Schneedecke auf Steigungen und Gefälle, wenn die Fahrbahn nicht beschädigt wird, oder bei Anordnung durch Zeichen 268, eingesetzt werden. Wer jetzt mit Mietwagen in Mittel- oder Nordeuropa unterwegs ist, sollte vorsichtshalber nachfragen, ob das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist. Viele Vermieter statten ihre Flotten freiwillig entsprechend aus, sind dazu aber nicht gesondert verpflichtet.

Auch wer nicht ortskundig ist, kann die wichtigsten Verkehrszeichen in der Regel bereits schon durch ihren spezifischen Umriss erkennen. Auch wenn z.B. ein dreieckiges ‚Vorfahrt gewähren‘ - Schild oder ein achteckiges Stoppschild eingeschneit ist, lassen sie sich eindeutig erkennen und sind zweifelsohne zu befolgen. Jedenfalls sehen das die Gerichte so, die über verhängte Bußgelder entscheiden. Vor allem für Ortskundige und Anwohner wird es schwer, sich damit herauszureden, dass das Verkehrszeichen zugeschneit war, da es ihnen in der Regel bekannt ist.

Ausnahmen werden lediglich bei zugeschneiten runden Geschwindigkeitsschildern auf der Autobahn gemacht. Bequemerweise wälzen Polizei und Gerichte die Feststellung einfach auf den Fahrenden ab: Man muss nachweisen können, dass man die Schilder nicht lesen konnte.

 

dpp-AutoReporter/wpr