Zurück

Was tun, wenn das Auto gestohlen wurde?

Die Zahl der in Deutschland geklauten Autos steigt. Bei Diebstahl und Raub eines Fahrzeugs kommt die Teil- oder Vollkaskoversicherung für den Schaden auf. Zumindest darüber muss sich der Bestohlene also keine Gedanken machen. Wohl aber darüber, wie man sich als Geschädigter richtig verhält.

 

 ©HUK Coburg

Als erste Reaktion sollte man über Notruf 110 die Polizei informieren. Diese kann dann nämlich auch sicherstellen, dass das Fahrzeug nicht wegen falschen Parkens oder aufgrund unzureichender Sicherung - etwa einem offenen Fenster - abgeschleppt und sichergestellt wurde. Handelt es sich tatsächlich um einen Diebstahl, ist sofort schriftlich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dazu sind der Fahrzeugschein (auf behördisch: ‚Zulassungsbescheinigung 1‘) des Fahrzeugs und der Personalausweis erforderlich. Von der Anzeige sollte man sich eine schriftliche Kopie aushändigen lassen, um diese bei seiner Versicherung und dem Straßenverkehrsamt vorlegen zu können.

Gleich nach der Polizei muss schnellstmöglich die Versicherung informiert werden. Dazu verpflichten die Versicherten die Vertragsbedingungen. Am einfachsten teilt man den Schaden seinem Versicherer über dessen Schadentelefon mit. Danach sendet jener dem Geschädigten ein Formular zur schriftlichen Schadensanzeige zu. Sowohl bei dieser Auskunft wie auch bei der polizeilichen Diebstahlsanzeige sollte auf korrekte Angaben zu Tathergang, Fahrzeug und eventuell mit entwendeten Gegenständen achten. Befanden sich im Auto Bankkarten, sind diese schnellstens über die einheitliche Sperr-Notrufnummer der Banken (aus dem Inland: 116 116/aus dem Ausland +49 116 116 oder +49 30 4050 4050) zu sperren.

Den Diebstahl des betreffenden Fahrzeugs deckt eine abgeschlossene Kaskoversicherung ab. Sie schließt ebenfalls Zubehörteile mit ein, wenn diese fest eingebaut waren. Dagegen sind lose im Fahrzeug liegende Gegenstände, wie etwa Mobiltelefone, Navigationsgeräte, Fotoapparate, Taschen etc. nicht versichert. Also keine Wertgegenstände im Auto zurücklassen.

Wer über eine Hausrat- und/oder Gepäckversicherung verfügt, sollte diese über mit dem Auto entwendete Gegenstände informieren. Handelt es sich bei dem verschwundenen Fahrzeug um ein geleastes oder finanziertes, ist auch das involvierte Finanzinstitut über den Verlust zu unterrichten.

Wenn das gestohlene Fahrzeug nach zwei Wochen nicht wieder aufgetaucht ist und die Aussichten schlecht sind, dass es kurzfristig gefunden wird, sollte man es abmelden. Denn so lassen sich weitere Ausgaben für Kfz-Steuer und Versicherungsprämien vermeiden. Für die Abmeldung beim zuständigen Straßenverkehrsamt wird dann die Kopie der polizeilichen Diebstahlsanzeige benötigt, ebenso der Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung 2) und der Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung 1).

Das geklaute Fahrzeug bleibt nach der Diebstahlsanzeige noch einen Monat lang Eigentum des Versicherten. Das bedeutet, dass er sein Fahrzeug in diesem Zeitraum wieder zurücknehmen muss, wenn es denn aufgefunden wird. Deshalb sollte man sich während dieser Zeit noch kein Ersatzfahrzeug zulegen.

dpp-AutoReporter/wpr